1. Geltungsbereich / Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen FuchsTec – Felix Fuchs, Einzelunternehmer, Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG (nachfolgend „FuchsTec“), und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich FOH-/MOH-Sound-Engineering und Veranstaltungstontechnik.

FuchsTec erbringt insbesondere Dienstleistungen für Bands, Künstler, Veranstalter und sonstige Auftraggeber im Raum Düsseldorf. Die Leistungen können die tontechnische Planung, Vorbereitung, Einrichtung, Betreuung und Durchführung von Veranstaltungen sowie den Einsatz eigenen Equipments (z. B. Mischpult, Stagebox und vergleichbare technische Hilfsmittel) umfassen. Ein Verkauf oder eine Lieferung von Waren ist nicht Gegenstand dieser AGB.

Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn FuchsTec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

2. Vertragsschluss / Angebot

Ein Vertrag kommt grundsätzlich in folgenden Schritten zustande: Der Auftraggeber stellt eine Anfrage, FuchsTec unterbreitet ein Angebot, der Auftraggeber bestätigt dieses Angebot und FuchsTec stellt nach Leistungserbringung eine Rechnung. Die Bestätigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail oder Messenger, erfolgen.

Bei kurzfristigen Aufträgen kann der Vertrag auch durch eine formlose, übereinstimmende Absprache über Termin, Leistungsumfang und Vergütung geschlossen werden. FuchsTec ist an Angebote grundsätzlich 14 Tage gebunden, sofern im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist. Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn FuchsTec ihn bestätigt oder mit der Leistung beginnt.

Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen. Änderungen des Leistungsumfangs, der Veranstaltungsdauer, des Veranstaltungsortes oder der technischen Anforderungen bedürfen einer Vereinbarung; dadurch entstehender Mehraufwand wird zusätzlich vergütet.

3. Leistungserbringung, Fristen und Verzug

FuchsTec erbringt die vereinbarten Leistungen am vereinbarten Termin und Veranstaltungsort nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs. Die Einhaltung des Termins setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt und die erforderlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort geschaffen sind.

Bei Änderungen des Ablaufs, verspäteter Bereitstellung von Informationen oder nicht von FuchsTec zu vertretenden Verzögerungen können sich Aufbau-, Soundcheck- und Leistungszeiten verschieben. FuchsTec informiert den Auftraggeber hierüber, soweit dies zumutbar möglich ist.

Fälle höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, von FuchsTec nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Krankheit, Unfall, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Verkehrswegen oder erhebliche technische Störungen, berechtigen FuchsTec zur Terminverschiebung oder Absage. Für nicht erbrachte Leistungen besteht dann kein Vergütungsanspruch; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind im Rahmen von § 9 ausgeschlossen. FuchsTec wird sich nach Möglichkeit um eine Ersatzlösung bemühen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (technische Anforderungen)

Der Auftraggeber stellt FuchsTec spätestens sieben Tage vor dem Veranstaltungstermin die für die Durchführung erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere einen aktuellen Stageplan, eine Inputliste sowie einen Ablauf- und Zeitplan. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftraggeber verschafft FuchsTec rechtzeitig Zugang zu allen für die Leistung erforderlichen Bereichen (AAA – Access All Areas), einschließlich Bühne, FOH-/MOH-Position, Ladewegen, Stromanschlüssen und gegebenenfalls Lager- oder Aufenthaltsbereichen. Er sorgt für die erforderlichen Zutrittsberechtigungen und informiert über örtliche Sicherheits- und Hausordnungsregeln.

Der Auftraggeber stellt nach Absprache eine geeignete, den geltenden Vorschriften entsprechende und mit mindestens 16 A abgesicherte Stromversorgung bereit. Der Stromkreis muss für den vorgesehenen technischen Betrieb geeignet sein. Erforderliche Genehmigungen, Veranstalterpflichten, Bühnen- und Wetterschutz sowie die Sicherheit des Veranstaltungsortes obliegen dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung oder ist sie mangelhaft, darf FuchsTec die Leistung insoweit verweigern, anpassen oder Mehraufwand berechnen. Die Rechte aus § 3 bleiben unberührt.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung wird als Pauschale, Tagessatz oder nach einem sonst vereinbarten Zeit- bzw. Leistungsumfang vereinbart. Fahrtkosten bzw. eine Anfahrtspauschale werden separat berechnet und sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht in der Pauschalvergütung enthalten. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, da FuchsTec die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet und keine Umsatzsteuer ausweist.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften; FuchsTec kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies zumutbar ist.

Die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem vereinbarten Auftragswert (netto):

Bei umfangreichen oder langfristig geplanten Einsätzen kann FuchsTec darüber hinaus eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verlangen, sofern dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

6. Stornierung und Absage

Bei einer Absage durch den Auftraggeber weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin werden 50 % der vereinbarten Vergütung fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. FuchsTec bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Schadens vorbehalten, wobei ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb angerechnet werden.

Bei früheren Absagen entscheidet FuchsTec nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bereits entstandenen Aufwands, der Vorbereitungsleistungen, gebuchter Ressourcen und der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Zeit über eine angemessene Ausfallvergütung. Bereits beauftragte und nicht stornierbare Fremdkosten können weiterberechnet werden.

Die Absage bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere bei zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften, bleiben unberührt.

7. Equipment und Haftung für Schäden am Equipment

FuchsTec kann eigenes Equipment zur Leistungserbringung mitbringen und einsetzen. Das Equipment verbleibt im Eigentum von FuchsTec und wird dem Auftraggeber nicht zur freien Nutzung überlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber haftet für Schäden, Verlust oder Zerstörung des von FuchsTec mitgebrachten Equipments, soweit diese durch das Publikum, Witterungseinflüsse bei Open-Air-Veranstaltungen, Dritte oder eine unsachgemäße bzw. nicht autorisierte Nutzung verursacht werden. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Ursache nicht zu vertreten hat und auch keine ihm zuzurechnende Pflichtverletzung vorliegt.

Der Auftraggeber sorgt für einen geeigneten, sicheren und gegen unbefugten Zugriff geschützten Aufstellungs- und Betriebsbereich. Er hat erkennbare Gefahren, besondere örtliche Bedingungen und Vorgaben des Veranstaltungsortes rechtzeitig mitzuteilen.

8. Mängelhaftung / Gewährleistung

FuchsTec erbringt die vereinbarte Dienstleistung nach den anerkannten Regeln der Technik und mit der im jeweiligen Auftrag geschuldeten Sorgfalt. Bei werkvertraglich geprägten Leistungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelrechte, soweit diese anwendbar sind; bei dienstvertraglichen Leistungen ist der geschuldete Tätigkeitsumfang maßgeblich, nicht ein bestimmter Veranstaltungserfolg.

Ein Mangel ist FuchsTec unverzüglich nach Kenntnis, möglichst noch während der Veranstaltung, anzuzeigen. FuchsTec ist Gelegenheit zu geben, die Leistung nachzubessern oder eine zumutbare Abhilfe zu schaffen. Unterbleibt die Anzeige oder wird die Abhilfe vereitelt, bestehen Mängelrechte nur, soweit der Mangel hierdurch nicht verursacht oder erweitert wurde.

Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen. Soweit gesetzlich zulässig und es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder zwingende gesetzliche Ansprüche handelt, verjähren Ansprüche wegen mangelhafter werkvertraglicher Leistungen in einem Jahr ab gesetzlichem Fristbeginn. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Verkürzung nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

9. Haftungsausschluss / Sonstige Schadenersatzansprüche

FuchsTec haftet nicht für Schäden oder Ausfälle, die auf Stromausfall, mangelhafte oder nicht ausreichende Stromversorgung, defektes Equipment des Veranstalters oder Dritter, Witterungsschäden bei Open-Air-Veranstaltungen oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, soweit FuchsTec dies nicht zu vertreten hat.

FuchsTec haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FuchsTec nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

FuchsTec unterhält eine reguläre Betriebshaftpflichtversicherung, die im Rahmen der vereinbarten und gesetzlichen Bedingungen Schäden Dritter abdeckt, die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung entstehen. Über diese Betriebshaftpflicht hinausgehende Ansprüche unterliegen den nachstehenden Haftungsbeschränkungen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, für arglistig verschwiegene Mängel, für eine übernommene Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von FuchsTec oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

10. Subunternehmer / Subunternehmereinsatz

FuchsTec ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags geeignete Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Der Einsatz wird dem Auftraggeber auf Verlangen mitgeteilt, soweit berechtigte Interessen dem nicht entgegenstehen.

FuchsTec bleibt Ansprechpartner des Auftraggebers und haftet für das Verhalten eingesetzter Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB wie für eigenes Verhalten.

11. Bild-, Ton- und Videoaufnahmen (Social Media)

FuchsTec darf Foto-, Video- und Audioaufnahmen der eigenen Arbeit, des eingesetzten Equipments sowie von Veranstaltungs- und Bühnensituationen zu Referenz- und Eigenwerbezwecken auf Facebook, Instagram und WhatsApp verwenden, sofern der Auftraggeber nicht vor Beginn der Veranstaltung widerspricht.

Der Widerspruch kann formlos in Textform erklärt werden und gilt für die Zukunft. FuchsTec berücksichtigt den Widerspruch nach Zugang und wird dann keine neuen entsprechenden Aufnahmen veröffentlichen. Rechte abgebildeter oder sonst betroffener Personen sowie datenschutz- und urheberrechtliche Vorgaben bleiben unberührt; FuchsTec wird Aufnahmen möglichst so anfertigen, dass keine unbeteiligten Personen identifizierbar sind.

12. Widerrufsrecht (Hinweis für Verbraucher)

Verbrauchern kann bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Ob ein Widerrufsrecht besteht, welche Frist gilt und welche Ausnahmen greifen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Über das Bestehen, die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs sowie das Muster-Widerrufsformular wird der Verbraucher gesondert in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise informiert. Wünscht der Verbraucher, dass FuchsTec vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, ist hierfür gegebenenfalls eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich; bei vollständiger Vertragserfüllung kann das Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erlöschen.

13. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

Kostenvoranschläge, Angebote, Stage- und Signalpläne, technische Zeichnungen, Ablaufkonzepte, Checklisten und sonstige von FuchsTec erstellte Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von FuchsTec, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Sie dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet und ohne Zustimmung von FuchsTec weder vervielfältigt, veröffentlicht, bearbeitet noch an Dritte weitergegeben werden. Zwingende Rechte des Auftraggebers an von ihm bereitgestellten Inhalten bleiben unberührt. Bei Beauftragung darf der Auftraggeber die für die konkrete Veranstaltung erforderlichen Unterlagen intern nutzen.

14. Datenschutz

FuchsTec verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von FuchsTec auf https://fuchstec.info. Soweit für einzelne Verarbeitungsvorgänge eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er personenbezogene Daten Dritter nur rechtmäßig an FuchsTec übermittelt.

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Vertragslaufzeit, Kündigung, Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)

Erfüllungsort ist der Sitz von FuchsTec im Raum Düsseldorf. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Sitz von FuchsTec vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nur im gesetzlich zulässigen Umfang getroffen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag (in der Regel tagesscharf für die jeweilige Veranstaltung samt Auf- und Abbau). Ein darüber hinausgehender Dauerschuldverhältnis-Charakter besteht nicht. Eine ordentliche Kündigung ist bei auftragsbezogenen Verträgen ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; soweit eine solche nicht besteht, gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.